Bürgergeld löst Hartz IV ab
Das System Hartz IV hat ausgedient und musste dringend reformiert werden. Denn angesichts des enormen Fachkräftemangels muss es darum gehen, Menschen so schnell wie möglich wieder zurück ins Berufsleben zu bekommen. Das Bürgergeld, das ab 1. Januar 2023 Hartz IV ablöst, erfüllt zwei wichtige Dinge: Es setzt Anreize für eine schnelle Rückkehr in den Beruf und das Prinzip „Fördern und Fordern“ bleibt erhalten. Nachdem die CDU im Bund und auch Schleswig-Holstein im Bundesrat das Bürgergeld lange blockiert haben, konnte ein guter Kompromiss gefunden werden, der nun auch im Bundestag und im Bundesrat beschlossen wurde. Das sind die wichtigen neuen Punkte:
1. Oberhalb der Minijob-Grenze werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten verbessert. So soll eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung attraktiver werden.
2. Minijobs von Jugendlichen, die noch bei ihren Eltern leben, werden künftig nicht mehr an das Haushaltseinkommen angerechnet. Junge Menschen sollen von ihrem selbst verdienten Geld profitieren und sehen, dass sich Arbeit auch finanziell lohnt.
3. Wer eine zumutbare Stelle nicht antritt oder andere Pflichtverletzungen begeht, muss ab dem ersten Tag mit Sanktionen rechnen. Die ursprünglich geplante Vertrauenszeit von sechs Monaten, in denen es weniger Sanktionen geben sollte, ist vom Tisch. Das Prinzip „Fördern und Fordern“ wird geschützt.
4. Wer seinen Job verliert, muss im ersten Jahr nicht um seine Wohnung oder sein Haus bzw. sein Schonvermögen fürchten. Die sogenannte Karenzzeit schützt Leistungsbezieher, damit sie sich auf die Jobsuche oder Weiterbildungen konzentrieren können.
5. Jeder Leistungsbezieher hat ein Schonvermögen in Höhe von 40.000 Euro. Für jedes weitere Haushaltsmitglied sind es 15.000 Euro. Gerade für Selbständige ist es wichtig, dass ihre Rücklagen für die Altersvorsorge im Falle eines Jobverlustes erst einmal sicher sind. Ziel des Bürgergeldes soll es sein, dass Leistungsbezieher schnell wieder auf eigenen Beinen stehen können und nicht, sie weiter in die Abhängigkeit des Staates zu treiben.